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§ 203 IO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.7.2021

Rechtsstellung des Treuhänders

§ 203.

(1) Der Treuhänder hat dem Drittschuldner die Abtretung mitzuteilen. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten, fruchtbringend anzulegen und nach Ablauf der Abtretungserklärung binnen acht Wochen an die Gläubiger zu verteilen. Hiebei sind

  1. 1. die Masseforderungen,
  2. 2. die Kosten des Abschöpfungsverfahrens und hierauf
  3. 3. die Forderungen der Insolvenzgläubiger

(2) Der Treuhänder hat das ihm vom Schuldner herausgegebene Vermögen zu verwerten; er kann stattdessen dem Schuldner die Verwertung auftragen; diese ist nur wirksam, wenn der Treuhänder zustimmt. Das Gericht kann auf Antrag der Gläubigerversammlung dem Treuhänder zusätzlich die Aufgabe übertragen, durch angemessene Erhebungen zu prüfen, ob der Schuldner seine Obliegenheiten erfüllt. Die dadurch entstehenden Kosten müssen voraussichtlich gedeckt sein oder bevorschußt werden. Der Treuhänder hat die Insolvenzgläubiger unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er einen Verstoß gegen diese Obliegenheiten feststellt.

(3) Der Treuhänder hat dem Gericht und auf Aufforderung des Schuldners auch diesem

  1. 1. jährlich,
  2. 2. nach Ablauf der Abtretungserklärung und
  3. 3. bei Beendigung seiner Tätigkeit

(4) §§ 84 und 87 gelten entsprechend, § 87 jedoch mit der Maßgabe, daß die Enthebung von jedem Insolvenzgläubiger beantragt werden kann.

Schlagworte

Zession, Überwachung, Kostenvorschuß

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2021

Gesetzesnummer

10001736

Dokumentnummer

NOR40236987

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