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§ 202 WTBG 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.9.2017

Geschäftsstellen der Wahlkommissionen

§ 202.

(1) Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission ist das Kammeramt.

(2) Geschäftsstellen der Kreiswahlkommissionen sind die Kanzleien der jeweiligen Landesstellen.

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2017

Gesetzesnummer

20009983

Dokumentnummer

NOR40197550

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