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Art. 1 § 202 FinStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.10.2019

Zum 10. Hauptstück

§ 202.

(1) Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO insoweit einzustellen, als eine Zuständigkeit der Gerichte im Hauptverfahren nicht gegeben wäre (§ 53). Eine Einstellung wegen Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung des Finanzvergehens hat ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob auch aus anderen Gründen von der Verfolgung abzusehen wäre.

(2) Die Finanzstrafbehörde ist hiervon zu verständigen (§ 194 StPO).

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40218696