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§ 200 UGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1990

Inhalt der Gewinn- und Verlustrechnung

§ 200.

In der Gewinn- und Verlustrechnung sind die Erträge und Aufwendungen unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 195 aufzugliedern. Der Jahresüberschuß (Jahresfehlbetrag) und der Bilanzgewinn (Bilanzverlust) sind gesondert auszuweisen.