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§ 1e COVID-19-Zweckzuschussgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.3.2022

Mehraufwand der Rettungs‑ und Krankentransportdienste

§ 1e.

(1) Der Bund leistet aus Mitteln des COVID‑19-Krisenbewältigungsfonds einen Zweckzuschuss an die Länder in dem Ausmaß, wie die Länder den Rettungs- und Krankentransportdiensten die aufgrund von COVID‑19 bis 31. Dezember 2022 entstandenen zusätzlichen Aufwendungen für Rettungs- und Krankentransportleistungen ersetzen. Als zusätzlich entstandene Aufwendungen im Sinn dieser Bestimmung gelten

  1. 1. der Mehraufwand aufgrund des Transports von Personen, die zum Zeitpunkt des Transportes als COVID19-Verdachstfälle gegolten haben,
  2. 2. der Mehraufwand aufgrund des Rettungs- und Krankentransports von an COVID19 erkrankten Personen, soweit nach sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen kein Anspruch auf einen Kostenersatz gegenüber den Krankenversicherungsträgern geltend gemacht werden kann, sowie
  3. 3. der Mehraufwand für besondere Hygiene- und Desinfektionsmaßnahmen (einschließlich des dadurch erhöhten Personalaufwandes und der Verwendung von Schutzbekleidung), der aufgrund von COVID19 bei Rettungs- und Krankentransporten notwendig ist.

(2) In den Richtlinien gemäß § 2 können auch Obergrenzen für den Ersatz einzelner Aufwendungen sowie pauschalierte Sätze pro Transport vorgesehen werden.

Schlagworte

Rettungsdienst, Rettungstransportleistung, Hygienemaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Gesetzesnummer

20011216

Dokumentnummer

NOR40242710

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