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§ 1b StKJHG-DVO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2026

§ 1b

Geringfügige und sonstige Leistungsabweichungen

(1) In begründeten Ausnahmefällen, sofern es das Kindeswohl erfordert, kann durch geringfügige Über- oder Unterschreitung des Alters der Zielgruppe, unter Einbeziehung des Entwicklungsstandes des Kindes, und/oder durch die notwendige Verlängerung über die maximale Dauer von den in der Anlage 1 beschriebenen Leistungen abgewichen werden.

(2) Sonstige Leistungsabweichungen sind in begründeten Ausnahmefällen möglich, sofern es das Kindeswohl erfordert und das Land der Leistungsabweichung zustimmt.

Anm.: in der FassungLGBl. Nr. 31/2026

09.06.2026

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