§ 1a.
Einrichtungen des Bundes, die eine Dienstleistung des Bundesamts für Weinbau im Rahmen der Besorgung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben in Anspruch nehmen, ist kein Entgelt zu verrechnen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2024
Gesetzesnummer
20007361
Dokumentnummer
NOR40265222
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