Begriffsbestimmungen
§ 1a.
Wenn Schulen im organisatorischen Verbund mit anderen Schulen als Schulcluster geführt werden, dann ist unter Schulleiter oder Schulleiterin der Leiter oder die Leiterin des Schulclusters zu verstehen, der oder die bestimmte Angelegenheiten im Einzelfall allenfalls bestellten Bereichsleitern oder Bereichsleiterinnen der am Schulcluster beteiligten Schulen übertragen kann.
Zuletzt aktualisiert am
20.09.2017
Gesetzesnummer
10009575
Dokumentnummer
NOR40196923
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