§ 1a
Temporäre Leistungsabweichungen aufgrund von Notstandssituationen
Für die Dauer von begründeten Ausnahmefällen aufgrund von Notstandssituationen (Naturkatastrophen, Pandemien uÄ) kann von den Bestimmungen in den Anlagen dieser Verordnung abgewichen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2020
01.04.2020
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