Ist erstmals auf die Datenmeldung für das Berichtsjahr 2015 anzuwenden (vgl. § 12 Abs. 6).
Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich
§ 1a.
(1) Die Träger von Krankenanstalten haben nach der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD), in einer vom Bundesminister für Gesundheit unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebenden Fassung, die Diagnosen der in stationärer Behandlung befindlichen Pfleglinge originär zu erfassen.
(2) Die Träger von Krankenanstalten sind weiters zur Erfassung von ausgewählten medizinischen Einzelleistungen auf der Grundlage eines vom Bundesminister für Gesundheit unter Anpassung an den jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft herauszugebenden Leistungskataloges verpflichtet. Umfang und Inhalt der Leistungserfassung haben den Erfordernissen der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung Rechnung zu tragen.
Schlagworte
Diagnosendokumentation
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2026
Gesetzesnummer
10011011
Dokumentnummer
NOR40150390
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