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§ 1 Zurverfügungstellung von Bundesmitteln zur Bildung eines Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten politisch Verfolgter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.4.1961

§ 1.

(1) Das Bundesministerium für Finanzen wird ermächtigt, zur Abgeltung von Vermögensverlusten der in Abs. 3 genannten Art, die politisch Verfolgte erlitten haben, einen Betrag im Schillinggegenwert von 6 Millionen US-Dollar zuzüglich 10 Prozent pauschalierter Verwaltungskosten zu widmen.

(2) Dieser Betrag ist in einen zu errichtenden Fonds zur Abgeltung von Vermögensverlusten politisch Verfolgter einzubringen. Dieser Fonds hat die Aufgaben, nach Maßgabe seiner Statuten Zuwendungen an physische Personen zu leisten, die Eigentümer von Vermögenschaften, gesetzlichen Rechten oder Interessen in Österreich waren, die unter die in Abs. 3 angeführten Kategorien fallen und zwischen dem 13. März 1938 und dem 8. Mai 1945 wegen der rassischen Abstammung oder der Religion des Eigentümers oder im Zuge anderer nationalsozialistischer Verfolgungsmaßnahmen gegen den Eigentümer Gegenstand gewaltsamer Übertragung oder von Maßnahmen der Konfiskation gewesen sind. Eine Zuwendung wird nicht gewährt, soweit solche Vermögenschaften, gesetzliche Rechte und Interessen schon zurückgegeben oder wiederhergestellt worden sind.

(3) Zuwendungen sind in den Statuten für folgende Kategorien von verlorenen Vermögen vorzusehen:

  1. a) Guthaben auf Bankkonten,
  2. b) Wertpapiere,
  3. c) Bargeld,
  4. d) Hypothekarforderungen,
  5. e) Entrichtung von diskriminierenden Abgaben.

(4) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Fonds besteht nicht.

(5) Die dem Fonds gewidmeten Mittel sind in folgenden Teilbeträgen flüssig zu machen:

  1. vom 1. Juni 1961 bis einschließlich 1. September 1962 am 1. eines jeden dritten Monates je 20 Millionen Schilling;
  1. am 1. Dezember 1962 der sich ergebende restliche Schillingbetrag.

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2023

Gesetzesnummer

20001664

Dokumentnummer

NOR40025372

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