§ 1.
Diese Verordnung ist bei der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen für Zucker über die innerhalb und außerhalb von Produktionsquoten hergestellten oder gewonnenen Zuckermengen, die auf das folgende Wirtschaftsjahr übertragenen Zuckermengen, die Erhebung von Beträgen, die im Zusammenhang mit der Mindestlagerhaltung von Zucker zu entrichten sind sowie die Gewährung von Vergütungen und die Erhebung von Abgaben zum Zwecke des Lagerkostenausgleichs anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
01.06.2026
Gesetzesnummer
10007607
Dokumentnummer
NOR12084241
alte Dokumentnummer
N5199443329J
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