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§ 1 Zoo-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Anwendungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt unter Bedachtnahme auf die Zielsetzung und die sonstigen Bestimmungen des Tierschutzgesetzes sowie den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die Ansprüche der gehaltenen Tierarten die Mindestanforderungen für Zoos in Bezug auf die Ausstattung, Betreuung von Tieren, Betriebsführung, über die von den mit der Tierhaltung beschäftigten Personen nachzuweisende Ausbildung sowie über von Zoos, mit Ausnahme von Einrichtungen, in denen keine bedeutende Anzahl von Tieren oder Arten zur Schau gestellt werden und die nicht für den Schutz wildlebender Tiere oder die Erhaltung der biologischen Vielfalt bedeutend sind, zu erbringende Leistungen (Arterhaltung, Aufklärung der Öffentlichkeit, wissenschaftliche Forschung).

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2017

Gesetzesnummer

20003823

Dokumentnummer

NOR40059944

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