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§ 1 ZIS-V 2022

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.12.2022

1. Abschnitt

Meldung von Daten Meldeverpflichtete

§ 1.

(1) Zur Meldung von gemäß § 6 elektronisch verfügbaren Informationen an die RTR-GmbH über ihre Anlagen, Leitungen oder sonstige Einrichtungen im Sinne des § 3 sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen verpflichtet:

  1. 1. Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes im Sinne des § 4 Z 1 und Z 16 TKG 2021;
  2. 2. Unternehmen und Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Selbstverwaltungskörper, die physische Infrastruktur betreiben, die dazu bestimmt ist, Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdienste für
  1. a) Erdöl,
  2. b) Gas,
  3. c) Strom (einschließlich öffentlicher Beleuchtung),
  4. d) Fernwärme,
  5. e) Wasser (einschließlich Abwasserbehandlung und -entsorgung und Kanalisationssysteme)
  6. f) Verkehrsdienste (einschließlich Schienen, Straßen, Häfen und Flughäfen) oder
  7. g) Seilbahninfrastruktur

(2) Meldeverpflichtete gemäß Abs. 1 können sich bei der Erfüllung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung vertreten lassen. Die Bevollmächtigung des Vertreters und der Auftrag zur Meldung von Mindestinformationen sind der RTR-GmbH nachzuweisen.

Schlagworte

Abwasserentsorgung, Erzeugungsdienst, Leitungsdienst

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2022

Gesetzesnummer

20012043

Dokumentnummer

NOR40247684

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