Lehrberuf Zimmereitechnik
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Zimmereitechnik ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Zimmereitechniker oder Zimmereitechnikerin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
03.05.2021
Gesetzesnummer
20009173
Dokumentnummer
NOR40233309
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