§ 1.
Die Landesgesetzgebung wird ermächtigt, für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten schon vor Erlassung des Grundsteuergrundsatzgesetzes (§ 11 Abs. 1 des Finanzausgleichsgesetzes) Bestimmungen über eine zeitliche Befreiung von der Grundsteuer sowie von anderen Abgaben, die von den Ländern und Gemeinden vom Gebäudebesitz oder vom Aufwand für Wohnzwecken und gewerblichen Zwecken dienende Räume zukünftig eingehoben werden, unter Beachtung folgender Grundsätze zu erlassen:
- 1. Die Befreiung darf für Neu-, Zu-, Auf-, Um- und Einbauten nicht gewährt werden, deren Bauführung vor dem 1. Jänner 1948 – bei gemeinnützigen Bau-, Wohnungs- und Siedlungsvereinigungen vor dem 1. Jänner 1946 – im Sinne der Bestimmungen des § 1 Abs. 3 der Verordnung der Bundesregierung vom 22. Februar 1951, BGBl. Nr. 67, beendet war. Von der Befreiung sind ferner wiederhergestellte Wohnhäuser auszunehmen, soweit diese schon unter die Befreiungsbestimmungen der Landesgesetze fallen, die auf Grund der Ermächtigung des § 21 Abs. 2 des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes vom 16. Juni 1948, BGBl. Nr. 130, erlassen worden sind.
- 2. Die Dauer der Steuerbefreiung (Befreiungszeitraum) darf zwanzig Jahre nicht übersteigen.
- 3. Die Befreiung muß regelmäßig mit dem Beginn des Kalenderjahres wirksam werden (Beginn des Befreiungszeitraumes), das auf die Beendigung der Bauführung folgt. Der Beginn des Befreiungszeitraumes darf in keinem Fall vor dem 1. Jänner 1952 liegen.
Schlagworte
Bauvereinigung, Wohnungsvereinigung
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2017
Gesetzesnummer
10003828
Dokumentnummer
NOR12042352
alte Dokumentnummer
N3195112672S
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