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§ 1 ZARV 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.10.2002

I. TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung gilt für die Durchführung von Rettungsflügen im österreichischen Bundesgebiet sowie für Ambulanzflüge mit österreichischen Zivilluftfahrzeugen (§ 11 Abs.1 und 2 sowie § 15 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes).

(2) Unberührt bleiben internationale Vereinbarungen sowie bundes- und landesrechtliche Vorschriften, insbesondere soweit danach Bewilligungen, Genehmigungen u. dgl. für die Durchführung von Rettungs- und Ambulanztransporten erforderlich sind bzw. weitere Anforderungen gestellt werden.

Schlagworte

Rettungstransport

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2018

Gesetzesnummer

10011614

Dokumentnummer

NOR40036116

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