I. TEIL: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung gilt für die Durchführung von Rettungsflügen im österreichischen Bundesgebiet sowie für Ambulanzflüge mit österreichischen Zivilluftfahrzeugen (§ 11 Abs.1 und 2 sowie § 15 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes).
(2) Unberührt bleiben internationale Vereinbarungen sowie bundes- und landesrechtliche Vorschriften, insbesondere soweit danach Bewilligungen, Genehmigungen u. dgl. für die Durchführung von Rettungs- und Ambulanztransporten erforderlich sind bzw. weitere Anforderungen gestellt werden.
Schlagworte
Rettungstransport
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2018
Gesetzesnummer
10011614
Dokumentnummer
NOR40036116
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