Lehrberuf Zahntechnische Fachassistenz
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Zahntechnische Fachassistenz ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Zahntechnische Fachassistenz kann nur bis zum Ablauf des 31. Mai 2023 eingetreten werden.
(3) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Zahntechnischer Fachassistent, Zahntechnische Fachassistentin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018
Gesetzesnummer
20010248
Dokumentnummer
NOR40204625
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