1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Ermächtigung zur Erhebung der Abgabe
Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung eine Abgabe von Zweitwohnungen (Zweitwohnungsabgabe) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.
07.12.2023
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