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§ 1 ZAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

1. Abschnitt
Allgemeines

§ 1
Ermächtigung zur Erhebung der Abgabe

Die Gemeinden werden ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung eine Abgabe von Zweitwohnungen (Zweitwohnungsabgabe) nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu erheben.

07.12.2023

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