ERSTER ABSCHNITT.
Von der rechtlichen Eigenschaft der Gewässer Einteilung der Gewässer.
§ 1.
Die Gewässer sind entweder öffentliche oder private; jene bilden einen Teil des öffentlichen Gutes (§ 287 ABGB.).
Zuletzt aktualisiert am
08.06.2021
Gesetzesnummer
10010290
Dokumentnummer
NOR12141144
alte Dokumentnummer
N8199747072L
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