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§ 1 WPVV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.3.2012

Zugangsvoraussetzungen

§ 1

(1) Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des uneingeschränkten Gewerbes des Wertpapiervermittlers (§ 94 Z 77 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. 1. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder
  2. 2. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen wirtschaftswissenschaftlichen Studiums, den erfolgreichen Abschluss eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Fachhochschul-Studienganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Universitätslehrganges oder eines fachlich einschlägigen, mindestens viersemestrigen Lehrganges universitären Charakters (je Ausbildungsgang mindestens 75 ECTS) und
  2. b) eine mindestens einjährige fachlich einschlägige Tätigkeit.

(2) Als fachlich einschlägige Ausbildung im Sinne des Abs. 1 Z 2 lit. a gilt eine Ausbildung, welche Lehrveranstaltungen im Bereich Investitionen beinhaltet. Als fachlich einschlägige Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 Z 2 lit. b sind die im Gewerbe anfallenden einschlägigen Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten oder einschlägige Beratungs- und Vermittlungstätigkeiten in anderen Unternehmen, insbesondere in Kreditunternehmen oder dem Wertpapieraufsichtsgesetz unterliegenden Wertpapierfirmen und Wertpapierdienstleistungsunternehmen, anzusehen. Die einschlägige Tätigkeit muss Erfahrungen im Bereich Investitionen beinhalten und in vollzeitlichem Umfang bzw. bei Teilzeittätigkeiten anteilig verlängert erfolgen.

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