Gegenstand und Zweck
§ 1.
Dieses Bundesgesetz regelt die Anforderungen an Wagniskapitalfonds, insbesondere die zulässigen Veranlagungen, Informationen, Rechnungslegung und Aufsicht sowie die Bedingungen, unter denen Alternative Investmentfonds Manager Wagniskapitalfonds auflegen und vertreiben dürfen.
Zuletzt aktualisiert am
24.07.2023
Gesetzesnummer
20012325
Dokumentnummer
NOR40254722
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