§ 1.
Die Bezeichnung, der Sitz und die örtliche Zuständigkeit der Sektionen und Gebietsbauleitungen des Forsttechnischen Dienstes der Wildbach- und Lawinenverbauung (soweit nicht eine besondere Bezeichnung erforderlich ist, kurz als Dienststellen bezeichnet) werden nach der einen Bestandteil dieser Verordnung bildenden Anlage (Anm.: Anlage nicht darstellbar) bestimmt.
Schlagworte
Wildbachverbauung
Zuletzt aktualisiert am
20.01.2026
Gesetzesnummer
10010390
Dokumentnummer
NOR12132758
alte Dokumentnummer
N8197853778J
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