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§ 1 WiEReG-EinsichtsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.12.2020

Inhalt von XML-Dateien

§ 1.

(1) Bei Abruf eines erweiterten Auszuges durch einen Verpflichteten aus dem Register der wirtschaftlichen Eigentümer mit dem Webservice des Unternehmensserviceportals gemäß § 9 Abs. 3 WiEReG ist zusätzlich eine Datei im Extensible Markup Language Format (XML-Datei) zur Verfügung zu stellen.

(2) Die XML-Datei hat Folgendes zu enthalten:

  1. 1. Allgemeine Daten:
  1. a) die Angabe, ob ein vollständiger erweiterter Auszug vorliegt;
  2. b) die Angabe, ob ein aufrechter Vermerk gemäß § 11 Abs. 4 oder § 13 Abs. 3 WiEReG vorliegt;
  3. c) den Zeitpunkt der letzten Meldung und die Angabe, ob eine Befreiung von der Meldepflicht gemäß § 6 WiEReG zur Anwendung gelangt und ob auf diese verzichtet wurde;
  4. d) die Angabe, ob die wirtschaftlichen Eigentümer durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter festgestellt und überprüft wurden;
  5. e) die Angabe, ob ein gültiges Compliance-Package für den Rechtsträger eingesehen werden kann;
  6. f) wenn die wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 2 Z 1 lit. b WiEReG festgestellt wurden, die Angabe, ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die wirtschaftlichen Eigentümer nicht festgestellt und überprüft werden konnten;
  1. 2. Angaben zum Rechtsträger:
  1. a) Name des Rechtsträgers und Adressmerkmale;
  2. b) Rechtsform und eine Information über den Bestandszeitraum des Rechtsträgers;
  3. c) Stammzahl und Stammregister des Rechtsträgers;
  4. d) ÖNACE-Code für Haupttätigkeiten des Rechtsträgers, soweit dieser im Register gespeichert ist;
  1. 3. Angaben zu den Wirtschaftlichen Eigentümern:
  1. a) die Daten über alle direkten wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 9 Abs. 4 Z 5 WiEReG;
  2. b) die Daten über alle indirekten wirtschaftlichen Eigentümer gemäß § 9 Abs. 4 Z 6 lit. a bis e, g und h WiEReG und die Daten gemäß § 9 Abs. 4 Z 6 lit. f WiEReG über die jeweiligen obersten Rechtsträger, soweit diese verfügbar sind;
  1. 4. die auf Basis der Eintragungen im Register automationsunterstützt generierte Darstellung aller bekannten Beteiligungsebenen gemäß § 9 Abs. 5 Z 1 WiEReG mit den Daten gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 bis 4 WiEReG zu den errechneten Rechtsträgern und den Daten gemäß § 9 Abs. 4 Z 5 lit. a bis d und g WiEReG zu den errechneten natürlichen Personen, jeweils soweit diese verfügbar sind;
  2. 5. Daten gemäß § 9 Abs. 4 Z 5 lit. a bis d und g WiEReG zu den vertretungsbefugten Personen des Rechtsträgers;
  3. 6. zum Compliance-Package die Informationen, Daten und Dokumente, die gemäß § 5a Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 3 WiEReG übermittelt wurden;
  4. 7. sonstige Informationen:
  1. a) die Angabe, ob bei einem wirtschaftlichen Eigentümer oder bei einer vertretungsbefugten Person die Daten mit dem Zentralen Melderegister abgeglichen und laufend aktuell gehalten werden;
  2. b) die Angabe, ob bei einem Rechtsträger oder obersten Rechtsträger die Daten mit dem jeweiligen Stammregister abgeglichen und laufend aktuell gehalten werden;
  3. c) die Angabe, ob Datensätze mit einer Auskunftssperre (§ 9 Abs. 4 WiEReG), einer Einschränkung der Einsicht (§ 10a WiEReG) oder einer Einschränkung der Verarbeitung (§ 14 Abs. 7 WiEReG) gekennzeichnet sind oder gelöscht wurden (§ 14 Abs. 7 WiEReG);
  4. d) eine eindeutige Identifizierung von natürlichen und juristischen Personen innerhalb der XML-Datei, die bei Erstellung der XML-Datei neu vergeben wird;
  5. e) die anteiligen Kosten des Auszuges basierend auf dem aktuellen jährlichen pauschalen Nutzungsentgelt;
  6. f) den Hinweis, dass keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten übernommen werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2020

Gesetzesnummer

20010842

Dokumentnummer

NOR40228857

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