1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1*)
Zweck der Wählerkartei
(1) Die Gemeinde hat die Wahl- und Stimmberechtigten ihres Gebietes für die im Abs. 2 angeführten Wahlen, Volksbegehren, Volksabstimmungen, Volksbefragungen und Anhörungen in einer Wählerkartei zu führen.
(2) Die Wählerkartei hat zu dienen:
- a) als Grundlage für die Anlegung der Wählerverzeichnisse für
- 1. Wahlen zum Landtag,
- 2. Wahlen in die Gemeindevertretung,
- 3. Wahlen des Bürgermeisters, soweit dieser von den Wahlberechtigten unmittelbar gewählt wird,
- 4. Volksabstimmungen nach der Landesverfassung und nach dem Gemeindegesetz,
- 5. Volksbefragungen nach der Landesverfassung und nach dem Gemeindegesetz,
- 6. die Anhörung von Stimmberechtigten durch die Landesregierung nach dem Gemeindegesetz;
- b) für die Feststellung der Berechtigung zur Antragstellung auf Durchführung von
- 1. Volksbegehren nach der Landesverfassung und nach dem Gemeindegesetz,
- 2. Volksabstimmungen nach der Landesverfassung und nach dem Gemeindegesetz,
- 3. Volksbefragungen nach der Landesverfassung und nach dem Gemeindegesetz;
- c) als Verzeichnis der Stimmberechtigten bei Volksbegehren nach der Landesverfassung und nach dem Gemeindegesetz.
*) Fassung LGBl.Nr. 25/2019
02.04.2019
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