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§ 1 Wahl der Klassenelternvertreter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2020

Allgemeine Bestimmung

§ 1.

Die Wahl des Klassenelternvertreters (Stellvertreters) ist als erster Tagesordnungspunkt der ersten Sitzung der Klassenforen zu Beginn des Schuljahres durchzuführen

  1. 1. in der Vorschulstufe, der 1. Schulstufe der Volksschulen und der Sonderschule sowie der 1. Klasse der Mittelschule;
  2. 2. in höheren Stufen der in Z 1 genannten Schularten, wenn vor Eingehen in die Tagesordnung ein Wahlvorschlag erstattet wird, der Klassenelternvertreter (Stellvertreter) von seiner Funktion gemäß § 63a Abs. 5 des Schulunterrichtsgesetzes zurücktritt oder sein Kind aus dem Klassenverband ausscheidet;
  3. 3. bei Zusammenlegung oder Teilung von Klassen; werden Klassen während des Unterrichtsjahres zusammengelegt oder geteilt, hat die Wahl in der gemäß § 63a Abs. 4 des Schulunterrichtsgesetzes einzuberufenden Sitzung des Klassenforums stattzufinden.

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2020

Gesetzesnummer

10009663

Dokumentnummer

NOR40223862

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