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§ 1 WaffG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1997

1. Abschnitt

Begriffsbestimmungen Waffen

§ 1.

Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,

  1. 1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder
  2. 2. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen verwendet zu werden.

Schlagworte

Angriffsfähigkeit

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2022

Gesetzesnummer

10006016

Dokumentnummer

NOR12066038

alte Dokumentnummer

N4199744617L

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