Pauschalvergütung
§ 1.
Die Höhe der Pauschalvergütung für die Leistungen der nach § 45a RAO im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten bestellten Rechtsanwälte wird für das Kalenderjahr 2020 und die folgenden Kalenderjahre mit 53 000 Euro jährlich festgesetzt.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2020
Gesetzesnummer
20011272
Dokumentnummer
NOR40226345
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