Geltungsbereich
§ 1.
Die Verordnung gilt in Arbeitsstätten, auf Baustellen und an auswärtigen Arbeitsstellen im Sinne des ASchG für Tätigkeiten, bei denen die Arbeitnehmer/innen während ihrer Arbeit einer Einwirkung durch optische Strahlung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können.
Schlagworte
Arbeitnehmerin
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2020
Gesetzesnummer
20006827
Dokumentnummer
NOR40119723
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