Gewährung eines Ausfallsbonus II an Unternehmen mit sehr hohen Umsatzausfall
§ 1.
Die Gewährung eines Ausfallsbonus II durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2021
Gesetzesnummer
20011621
Dokumentnummer
NOR40236785
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