Gewährung eines Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall
§ 1.
Die Gewährung eines Ausfallsbonus durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2021
Gesetzesnummer
20011476
Dokumentnummer
NOR40231326
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