§ 1
Beträge, die durch die Vollstreckung von Geldbußen und Geldstrafen nach § 92 Abs. 1 Z 2 und 3 BDG 1979 über Beamte im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport hereingebracht wurden, sind den Vereinigten Altösterreichischen Militärstiftungen zu Wohlfahrtszwecken zu überweisen.
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