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§ 1 Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2012

§ 1

Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken, die Bediensteten im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport übergeben wurden, sind den Vereinigten Altösterreichischen Militärstiftungen zu Wohlfahrtszwecken zu überweisen.

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