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§ 1 Verwendung von Erlösen aus der Verwertung von Ehrengeschenken

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.2.2020

§ 1.

Vereinnahmte Erlöse aus der Verwertung von Ehrengeschenken, die Bediensteten des Rechnungshofes übergeben wurden, sind für Zuwendungen und Kostenersätze sozialer Art zugunsten von Bediensteten aus diesem Planstellenbereich sowie für Zuwendungen an karitative Einrichtungen zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

20010996

Dokumentnummer

NOR40220954

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