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§ 1 Verteilungsgesetz DDR

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1988

I. ABSCHNITT Anspruch

§ 1

Die von der Deutschen Demokratischen Republik auf Grund des Vertrages vom 21. August 1987 zwischen der Republik Österreich und der Deutschen Demokratischen Republik zur Regelung offener vermögensrechtlicher Fragen zu zahlende Abgeltungssumme von 136,4 Millionen österreichische Schilling ist gemäß den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Leistung von Entschädigungen zu verwenden.

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