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§ 1 Verpflichtung zur Weitergabe von Informationen über die Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern entlang der Lieferkette von Lebensmittelunternehmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Zielbestimmung

§ 1.

Ziel dieser Verordnung ist die verpflichtende Weitergabe von Informationen über die Herkunft von Fleisch, Milch und Eiern entlang der Lieferkette von Lebensmittelunternehmen.

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2021

Gesetzesnummer

20011761

Dokumentnummer

NOR40240150

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