Ziel
§ 1.
Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung einer einheitlichen Abgrenzung zwischen Haushaltsverpackungen und gewerblichen Verpackungen, um Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Verpflichteten für die Verpackungssammlung und ‑verwertung zu vermeiden.
Schlagworte
Verpackungsverwertung
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2021
Gesetzesnummer
20009078
Dokumentnummer
NOR40168361
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