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§ 1 Verordnung gemäß § 2 Abs. 3 Grundbuchsumstellungsgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1998

§ 1.

Mit den Eintragungen des Hauptbuchs sind die Eintragungen des Grundsteuer- oder Grenzkatasters wiederzugeben, aus denen sich ergibt, ob ein Grundstück in den Grenzkataster eingetragen ist und ob die Fläche auf Grund von numerischen Angaben (Koordinaten, Maßzahlen) berechnet wurde.

Schlagworte

Grundsteuerkataster

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2020

Gesetzesnummer

10003634

Dokumentnummer

NOR12040470

alte Dokumentnummer

N2199851801L

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