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§ 1 Verordnung - BMF-BGBl II 2001/417

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2025

zum Bezugszeitraum vgl. § 5 Abs. 3

§ 1.

(1) Unternehmer sowie Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts haben für folgende natürliche Personen und Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) ohne eigene Rechtspersönlichkeit die in § 109a Abs. 1 Z 1 bis 4 EStG 1988 genannten Daten mitzuteilen, soweit diese die folgenden Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses (§ 47 EStG 1988) erbringen:

  1. 1. Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates und andere Leistungen von mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Personen (im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 9 lit. b UStG 1994),
  2. 2. Leistungen als Bausparkassenvertreter und Versicherungsvertreter (im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 13 UStG 1994),
  3. 3. Leistungen als Stiftungsvorstand (§ 15 Privatstiftungsgesetz),
  4. 4. Leistungen als Vortragender, Lehrender und Unterrichtender,
  5. 5. Leistungen als Kolporteur und Zeitungszusteller,
  6. 6. Leistungen als Privatgeschäftsvermittler,
  7. 7. Leistungen als Funktionär von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wenn die Tätigkeit zu Funktionsgebühren nach § 29 Z 4 EStG 1988 führt,
  8. 8. sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden und der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG oder § 1 Abs. 6 B-KUVG unterliegen.
  9. 9. Leistungen, die einen Anspruch auf Lizenzgebühren iSd § 99a Abs. 1 EStG 1988 begründen.

(2) Eine Mitteilung gemäß Abs. 1 kann bei Leistungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 unterbleiben, wenn das einer Person oder Personenvereinigung (Personengemeinschaft) im Kalenderjahr insgesamt geleistete (Gesamt‑)Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze nicht mehr als 900 Euro und das (Gesamt‑)Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als 450 Euro beträgt.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

20001654

Dokumentnummer

NOR40274882

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