Bezugszeitraum: zu Z 11 vgl. § 6 Abs. 3, zu Z 9 vgl. § 6 Abs. 5
§ 1.
Für nachstehend genannte Gruppen von Steuerpflichtigen werden nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschbetrages gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten auf die Dauer des aufrechten Dienstverhältnisses festgelegt:
1. Artisten
5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 628 Euro jährlich.
2. Bühnenangehörige, die § 1 Abs. 1 Theaterarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2010, unterliegen, andere auf Bühnen auftretende Personen, Filmschauspieler
5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 628 Euro jährlich.
3. Fernsehschaffende, die regelmäßig (mehrmals im Monat) auf dem Bildschirm erscheinen
7,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3 942 Euro jährlich.
4. Journalisten
7,5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3 942 Euro jährlich.
5. Musiker
5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 628 Euro jährlich.
6. Forstarbeiter, Förster im Revierdienst und Berufsjäger im Revierdienst
Für Forstarbeiter ohne Motorsäge, Förster im Revierdienst und Berufsjäger im Revierdienst:
5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 1 752 Euro jährlich.
Für Forstarbeiter mit Motorsäge:
10% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 628 Euro jährlich.
7. Hausbesorger
15% der Bemessungsgrundlage, höchstens 3 504 Euro jährlich.
8. Heimarbeiter
10% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 628 Euro jährlich.
9. Vertreter
5% der Bemessungsgrundlage, höchstens 2 190 Euro jährlich.
Der Arbeitnehmer muss ausschließlich Vertretertätigkeit ausüben. Zur Vertretertätigkeit gehört sowohl die Tätigkeit im Außendienst als auch die für konkrete Aufträge erforderliche Tätigkeit im Innendienst. Von der Gesamtarbeitszeit muss dabei mehr als die Hälfte im Außendienst verbracht werden.
10. Mitglieder einer Stadt-, Gemeinde- oder Ortsvertretung
15% der Bemessungsgrundlage, mindestens 438 Euro jährlich, höchstens 2 628 Euro jährlich. Der Mindestbetrag kann nicht zu negativen Einkünften führen.
11. Expatriates
20% der Bemessungsgrundlage, höchstens 10 000 Euro jährlich.
Expatriates sind Arbeitnehmer,
- a) die im Auftrag eines ausländischen Arbeitgebers in Österreich im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem österreichischen Arbeitgeber (Konzerngesellschaft oder inländische Betriebsstätte im Sinne des § 81 EStG 1988) für höchstens fünf Jahre beschäftigt werden,
- b) die während der letzten zehn Jahre keinen Wohnsitz im Inland hatten,
- c) die ihren bisherigen Wohnsitz im Ausland beibehalten und
- d) für deren Einkünfte Österreich das Besteuerungsrecht zukommt.
Schlagworte
Stadtvertretung, Gemeindevertretung
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021
Gesetzesnummer
20001618
Dokumentnummer
NOR40176367
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