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§ 1 Verordnung - BMF-BGBl II 2000/279

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2000

§ 1.

Im Falle einer Selbstberechnung von bundesrechtlich geregelten öffentlichen Abgaben in Euro ist – ausgenommen in den in § 2 angeführten Fällen – der jeweils angeführte Schillingbetrag in Euro umzurechnen und auf den nächstliegenden Cent auf- oder abzurunden. Bei einem Ergebnis genau in der Mitte wird der Betrag aufgerundet.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20000871

Dokumentnummer

NOR40011087

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