Bezugszeitraum: Ist erstmals auf Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen (vgl. § 4 Abs. 3).
§ 1.
Wird die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen (§ 21 Abs. 1 UStG 1994) errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet oder ergibt sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfällt für Unternehmer, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994 im vorangegangenen Kalenderjahr 35 000 Euro nicht überstiegen haben, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Bei dieser Umsatzgrenze bleiben Umsätze, die nach § 6 Abs. 1 Z 7 bis 28 UStG 1994 steuerfrei sind, außer Ansatz.
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2019
Gesetzesnummer
10005119
Dokumentnummer
NOR40219018
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)