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§ 1 Vermessungs- und Geoinformationstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2024

Lehrberuf Vermessungs- und Geoinformationstechnik

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Vermessungs- und Geoinformationstechnik ist als Schwerpunktlehrberuf mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Neben den für alle Lehrlinge gemeinsamen fachlichen Kompetenzbereichen ist einer der folgenden Schwerpunkte auszubilden:

  1. 1. Vermessungstechnik,
  2. 2. Geoinformationstechnik.

(3) Eine Kombination der Schwerpunkte ist nicht möglich, es können aber einzelne Inhalte des nicht auszubildenden Schwerpunktes ergänzend ausgebildet werden.

(4) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß der in Abs. 1 genannten Bezeichnung anzuführen.

(5) Die Schwerpunktausbildung ist im Lehrvertrag und im Lehrabschlussprüfungszeugnis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

Schlagworte

Vermessungstechnik

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20012635

Dokumentnummer

NOR40262982

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