§ 1.
Der Verein für Bildungsinnovationen im Gesundheitswesen, Graz, ist berechtigt, den Lehrgang „Führungsaufgaben (Pflegemanagement) in Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
Schlagworte
Gesundheitswesen
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2026
Gesetzesnummer
20003478
Dokumentnummer
NOR40054147
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