§ 1 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ sowie Festlegung der Bezeichnungen Akademische Psychotherapeutin“ und Akademischer Psychotherapeut“ und des akademischen Grades Master of Science (Psychotherapy)“; Lehrgang Psychotherapie“, Masterlehrgang Psychotherapie“, Arge Bildungsmanagement, Wien

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2006

Lehrgang „Psychotherapie“

§ 1.

Die Arge Bildungsmanagement, Wien, ist berechtigt, den Lehrgang „Psychotherapie“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Psychotherapie“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Psychotherapeutin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Psychotherapeut“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025

Gesetzesnummer

20004971

Dokumentnummer

NOR40081615

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