§ 1.
Die Arbeitsgemeinschaft Psychoanalytische Pädagogik ist berechtigt, den Lehrgang „Psychoanalytisch-pädagogische Erziehungsberatung“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leitung des Lehrganges „Psychoanalytisch-pädagogische Erziehungsberatung“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Arts“, abgekürzt „MA“, zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
12.11.2025
Gesetzesnummer
20004570
Dokumentnummer
NOR40074890
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