§ 1 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ sowie Festlegung der Bezeichnungen Akademische Motopädagogin“ und Akademischer Motopädagoge“ und des akademischen Grades Master of Arts“; Lehrgang Motopädagogik“ und Lehrgang Motopädagogik - Master Programm“, Niederösterreichische Landesakademie

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2005

Lehrgang „Motopädagogik“

§ 1.

Die Niederösterreichische Landesakademie in St. Pölten ist berechtigt, den dreisemestrigen Lehrgang „Motopädagogik“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des dreisemestrigen Lehrganges „Motopädagogik“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Motopädagogin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Motopädagoge“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2026

Gesetzesnummer

20004341

Dokumentnummer

NOR40069656

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