Lehrgang „Motopädagogik“
§ 1.
Die Niederösterreichische Landesakademie in St. Pölten ist berechtigt, den dreisemestrigen Lehrgang „Motopädagogik“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des dreisemestrigen Lehrganges „Motopädagogik“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Motopädagogin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Motopädagoge“ zu verleihen.
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2026
Gesetzesnummer
20004341
Dokumentnummer
NOR40069656
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