§ 1 Verleihung der Bezeichnung Lehrgang universitären Charakters“ sowie Festlegung der Bezeichnungen Akademische Mediatorin“ und Akademischer Mediator“ und des akademischen Grades Master of Arts (Mediation)“; Ausbildungslehrgang Mediation und Konfliktregelung“, Masterlehrgang Mediation und Konfliktregelung“, Arge Bildungsmanagement, Wien

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2005

Ausbildungslehrgang „Mediation und Konfliktregelung“

§ 1.

Die Arge Bildungsmanagement, Wien, ist berechtigt, den Ausbildungslehrgang „Mediation und Konfliktregelung“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Ausbildungslehrganges „Mediation und Konfliktregelung“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Mediatorin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Mediator“ zu verleihen.

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2026

Gesetzesnummer

20004083

Dokumentnummer

NOR40064049

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