§ 1.
Die Frist für die Geltendmachung von Rückstellungsansprüchen nach dem Zweiten Rückstellungsgesetz wird bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Einschaltung des Urteiles (Verfallserkenntnisses) in der amtlichen Zeitung verlängert.
Zuletzt aktualisiert am
06.04.2018
Gesetzesnummer
20010169
Dokumentnummer
NOR40200929
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