vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Veranschlagungsverordnung-Zeitguthaben

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.7.2012

§ 1

Die Dotierung und Auflösung von Rückstellungen für Zeitguthaben für das Lehrpersonal des Bundes und der Länder sind als weitere Rückstellung gemäß § 32 Abs. 8 BHG 2013 im Ergebnishaushalt zu veranschlagen. Davon ausgenommen sind Zeitguthaben für das land- und forstwirtschaftliche Lehrpersonal der Länder.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)